Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung des Veerter Karnevals e.V.

Abschrift nach Inkrafttreten der Satzungsänderung vom 22. März 2023

§1 Name und Sitz, Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Veerter Karnevals“,
    kurz „VVK“ genannt.
  2. Er führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Geldern-Veert.
  4. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Tätigkeit des Vereins

  1. Der Verein bezweckt, das Brauchtum des rheinischen Karnevals in Veert zu fördern. Der
    Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährliche Veranstaltung von
    Karnevalssitzungen und Karnevalsumzügen. Der Verein darf zur Durchführung dieser
    Veranstaltungen Aufwendungen Dritter ersetzen.
  1. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit auf kulturellem und sozialem Gebiet, um dabei
    das Verständnis für den rheinischen Karneval in der Öffentlichkeit zu stärken.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person
    sein, die die Zielsetzung des Vereins anerkennt und ihn unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein entsteht auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss.
    Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe von der
    Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
  2. Der Jahresbeitrag wird spätestens fällig am 30. April bzw. bei der Aufnahme in den
    Verein.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Das Ausscheiden erfolgt durch Tod, Austritt oder Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Den Austritt hat das Mitglied dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des
    Jahres nach einer dreimonatigen Kündigungsfrist wirksam.
  3. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Organe des
    Vereins oder schädigt es das Ansehen des Vereins, so kann es durch
    Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist durch Einschreibebrief
    mitzuteilen. Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch
    erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Ein Einspruch muss
    spätestens 4 Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses dem Vorstand
    vorliegen.
  4. Ist ein Mitglied mehr als den Betrag für ein Rechnungsjahr schuldig, so kann es nach
    vergeblicher Zahlungsaufforderung ab 1. Mai des Folgejahres von der Mitgliederliste
    gestrichen werden.
  5. Bei Austritt oder Streichung von der Mitgliederliste erlischt jeglicher Anspruch an das
    Vereinsvermögen. Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr noch zu zahlen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom
    Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind hierzu mit einer Frist von vier Wochen
    einzuladen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen,
    wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder bzw. wenn mindestens sieben Mitglieder dies
    beantragen. Die Einladungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen; die Tagesordnung bzw. das
    Begehren der Mitglieder, welche die Versammlung anberaumt haben, ist dabei bekannt
    zu geben.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse
    werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über
    Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder und sind nur zulässig, wenn das betreffende Thema zwei
    Wochen vor der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufgeführt
    wurde.
  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim
    abzustimmen.
  4. Die Versammlung ist beschlussfähig mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet mit einfacher Stimmenmehrheit jährlich
    den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des
    Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer/innen entgegen. Das Geschäftsjahr ist das
    Kalenderjahr.
  6. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer
    und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:
    a. 1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende,
    b. 2. Vorsitzender / 2. Vorsitzende,
    c. Geschäftsführer / Geschäftsführerin
    d. Kassierer / Kassiererin
    e. Organisationsleiter / Organisationsleiterin
    f. Beigeordneter / Beigeordnete

    Der Vorstand wird in das geschäftsführende Präsidium untergliedert und besteht aus
    Folgenden Vorstandsmitgliedern:
    a. 1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende,
    b. 2. Vorsitzender / 2. Vorsitzende,
    c. Geschäftsführer / Geschäftsführerin
    d. Kassierer / Kassiererin

    Vertretungsberechtigt sind zwei Personen des geschäftsführenden Präsidiums
    gemeinschaftlich.
  2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils zur Hälfte für die
    Dauer von zwei Jahren bestellt. Die andere Hälfte des Vorstandes bleibt bis zur
    satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandshälfte im Amt.
  3. Das geschäftsführende Präsidium, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
    nach außen und ist in allem zeichnungsberechtigt. Dies erfolgt im Sinne des § 26 BGB.
  4. Vorstandssitzungen sind mindestens viermal im Jahr abzuhalten.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden.
  6. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
    Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  7. Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§9 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Er verwendet sein Vermögen und die Zuwendungen, die er erhält zur Pflege und zur
    Förderung des Karnevals. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den
    Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßige Vergütungen durch den Verein begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen des Vereins an die Kommunalverwaltung, in dessen Gebiet der
    Verein seinen Sitz hat. Die Kommunalverwaltung hat es unmittelbar und ausschließlich
    für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen
    Anspruch an das Vereinsvermögen.

§10 Beschlussfassung und Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. März 1996 mit der
    erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.
  2. Der §7 Abs. 4 wurde in der Mitgliederversammlung vom 29. April 2008 mit der
    erforderlichen Stimmenmehrheit geändert, Abs. 5 und 6 entfielen aus der bis dahin
    gültigen Satzung.
  3. Diese Satzung tritt am 13. März 1996 in alter Fassung und am 29. April 2008 in neuer
    Fassung in Kraft.
  4. Diese Satzung tritt am 29. April 2008 in alter Fassung und am 22. März 2023 in neuer
    Fassung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. März 2023
    mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.

Gründungsmitglieder:

Werner Jockweg, Ursula Jockweg-Kemkes, Christoph Kemkes, Johannes Kubon,
Heinz-Dieter Mentrop, Heribert Munsters, Ingrid Wunder.