Satzung des Vereins zur Förderung des Veerter Karnevals 1996 e.V.
Abschrift nach Inkrafttreten der Satzungsänderung vom 29. April 2008
§1 Name und Sitz, Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Veerter Karnevals“,
kurz „VVK“ genannt.
2. Er führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Geldern-Veert.
4. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Tätigkeit des Vereins
1. Der Verein bezweckt, das Brauchtum des rheinischen Karnevals in Veert zu
fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
jährliche Veranstaltung von Karnevalssitzungen und Karnevalsumzügen. Der
Verein darf zur Durchführung dieser Veranstaltungen Aufwendungen Dritter
ersetzen.
2. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit auf kulturellem und sozialem
Gebiet, um dabei das Verständnis für den rheinischen Karneval in der
Öffentlichkeit zu stärken.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder
juristische Person sein, die die Zielsetzung des Vereins anerkennt und ihn
unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft im Verein entsteht auf schriftlichen Antrag durch
Vorstandsbeschluss. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§4 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
2. Der Jahresbeitrag wird spätestens fällig am 31. Januar bzw. bei der Aufnahme
in den Verein.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Das Ausscheiden erfolgt durch Tod, Austritt oder Streichung von der
Mitgliederliste.
2. Den Austritt hat das Mitglied dem Vorstand (Präsidenten) schriftlich zu
erklären. Er wird zum Ende des Jahres nach einer dreimonatigen
Kündigungsfrist wirksam.
3. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der
Organe des Vereins oder schädigt es das Ansehen des Vereins, so kann es
durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist durch
Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann das
betroffene Mitglied Einspruch erheben, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Ein Einspruch muss spätestens 4
Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses dem Vorstand vorliegen.
4. Ist ein Mitglied mehr als den Betrag für ein Rechnungsjahr schuldig, so kann
es nach vergeblicher Zahlungsaufforderung ab 1. April des Folgejahres von
der Mitgliederliste gestrichen werden.
5. Bei Austritt oder Streichung von der Mitgliederliste erlischt jeglicher
Anspruch an das Vereinsvermögen. Beiträge sind für das laufende
Geschäftsjahr noch zu zahlen.
§6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird
vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind hierzu mit einer Frist von zwei
Wochen einzuladen. Der Vorstand kann außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens 1/5 der
Vereinsmitglieder bzw. wenn mindestens sieben Mitglieder dies beantragen.
Die Einladungsfrist hierfür beträgt gleichfalls zwei Wochen; die
Tagesordnung bzw. das Begehren der Mitglieder, welche die Versammlung
anberaumt haben, ist dabei bekannt zu geben.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und sind nur zulässig,
wenn das betreffende Thema zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
als Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufgeführt wurde.
3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und
geheim abzustimmen.
4. Die Versammlung ist beschlussfähig mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet mit einfacher
Stimmenmehrheit jährlich den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen. Sie
nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht der
Kassenprüfer/innen entgegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern; dem Vorsitzenden (Präsidenten),
seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem
Organisationsleiter sowie einem Beigeordneten.
2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils zur
Hälfte für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die andere Hälfte des
Vorstandes bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten
Vorstandshälfte im Amt.
3. Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen
und ist in allem zeichnungsberechtigt. Er ist Vorstand in Sinne des § 26 BGB.
4. Vorstandssitzungen sind mindestens viermal im Jahr abzuhalten.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
7. Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§9 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet sein Vermögen und die
Zuwendungen, die er erhält zur Pflege und zur Förderung des Karnevals.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßige Vergütungen durch den Verein begünstigt
werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Kommunalverwaltung, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. Die
Kommunalverwaltung hat es unmittelbar und ausschließlich für
Gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§10 Beschlussfassung und Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. März 1996 mit
der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.
2. Der §7 Abs. 4 wurde in der Mitgliederversammlung vom 29. April 2008 mit
der erforderlichen Stimmenmehrheit geändert, Abs. 5 und 6 entfielen aus der
bis dahin gültigen Satzung.
3. Diese Satzung tritt am 13. März 1996 in alter Fassung und am 29. April 2008
in neuer Fassung in Kraft.
Gründungsmitglieder: