Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung des Veerter Karnevals 1996 e.V.

Abschrift nach Inkrafttreten der Satzungsänderung vom 29. April 2008

§1 Name und Sitz, Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Veerter Karnevals“,
    kurz „VVK“ genannt.
2. Er führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Geldern-Veert.
4. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Tätigkeit des Vereins

1. Der Verein bezweckt, das Brauchtum des rheinischen Karnevals in Veert zu
   fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
   jährliche Veranstaltung von Karnevalssitzungen und Karnevalsumzügen. Der
   Verein darf zur Durchführung dieser Veranstaltungen Aufwendungen Dritter
   ersetzen.
2. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit auf kulturellem und sozialem
   Gebiet, um dabei das Verständnis für den rheinischen Karneval in der
   Öffentlichkeit zu stärken.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder
   juristische Person sein, die die Zielsetzung des Vereins anerkennt und ihn
   unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft im Verein entsteht auf schriftlichen Antrag durch
   Vorstandsbeschluss. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet die
   Mitgliederversammlung.

§4 Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe von der
   Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

2. Der Jahresbeitrag wird spätestens fällig am 31. Januar bzw. bei der Aufnahme     
   in den Verein.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Das Ausscheiden erfolgt durch Tod, Austritt oder Streichung von der
   Mitgliederliste.
2. Den Austritt hat das Mitglied dem Vorstand (Präsidenten) schriftlich zu
   erklären. Er wird zum Ende des Jahres nach einer dreimonatigen
   Kündigungsfrist wirksam.
3. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der
   Organe des Vereins oder schädigt es das Ansehen des Vereins, so kann es
   durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist durch
   Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann das
   betroffene Mitglied Einspruch erheben, über den die nächste
   Mitgliederversammlung entscheidet. Ein Einspruch muss spätestens 4
   Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses dem Vorstand vorliegen.
4. Ist ein Mitglied mehr als den Betrag für ein Rechnungsjahr schuldig, so kann
   es nach vergeblicher Zahlungsaufforderung ab 1. April des Folgejahres von
   der Mitgliederliste gestrichen werden.
5. Bei Austritt oder Streichung von der Mitgliederliste erlischt jeglicher
   Anspruch an das Vereinsvermögen. Beiträge sind für das laufende
   Geschäftsjahr noch zu zahlen.

§6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird
   vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind hierzu mit einer Frist von zwei
   Wochen einzuladen. Der Vorstand kann außerordentliche
   Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens 1/5 der
   Vereinsmitglieder bzw. wenn mindestens sieben Mitglieder dies beantragen.
   Die Einladungsfrist hierfür beträgt gleichfalls zwei Wochen; die
   Tagesordnung bzw. das Begehren der Mitglieder, welche die Versammlung
   anberaumt haben, ist dabei bekannt zu geben.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder 
   gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
   bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und sind nur zulässig,
   wenn das betreffende Thema zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
   als Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufgeführt wurde.
3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und
   geheim abzustimmen.
4. Die Versammlung ist beschlussfähig mit der einfachen Mehrheit der
   anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet mit einfacher
   Stimmenmehrheit jährlich den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen. Sie
   nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht der
   Kassenprüfer/innen entgegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
   Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern; dem Vorsitzenden (Präsidenten),
   seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem
   Organisationsleiter sowie einem Beigeordneten.
2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils zur
   Hälfte für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die andere Hälfte des
   Vorstandes bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten
   Vorstandshälfte im Amt.
3. Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen
   und ist in allem zeichnungsberechtigt. Er ist Vorstand in Sinne des § 26 BGB.
4. Vorstandssitzungen sind mindestens viermal im Jahr abzuhalten.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
   Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
   Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
7. Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§9 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
   Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
   eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet sein Vermögen und die
   Zuwendungen, die er erhält zur Pflege und zur Förderung des Karnevals.
   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
   werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen
   Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
   oder durch unverhältnismäßige Vergütungen durch den Verein begünstigt
   werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
   steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
   Kommunalverwaltung, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. Die
   Kommunalverwaltung hat es unmittelbar und ausschließlich für
   Gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
   keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. 

§10 Beschlussfassung und Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. März 1996 mit
   der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.
2. Der §7 Abs. 4 wurde in der Mitgliederversammlung vom 29. April 2008 mit
   der erforderlichen Stimmenmehrheit geändert, Abs. 5 und 6 entfielen aus der
   bis dahin gültigen Satzung.
3. Diese Satzung tritt am 13. März 1996 in alter Fassung und am 29. April 2008
   in neuer Fassung in Kraft.

Gründungsmitglieder:

Werner Jockweg, Ursula Jockweg-Kemkes, Christoph Kemkes, Johannes Kubon,
Heinz-Dieter Mentrop, Heribert Munsters, Ingrid Wunder.